Vereinsgrundlage

Statuten

Statuten des Vereins „VROGS Revolutioniert Offene Gaming Spaces“ (gemeinnütziger Verein im Sinne der §§ 34 ff. BAO).

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§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen „VROGS Revolutioniert Offene Gaming Spaces“. Die Kurzbezeichnung lautet „VROGS“.
  2. Er hat seinen Sitz in Hohenems, Vorarlberg, und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet, mit Schwerpunkt auf der Region Vorarlberger Rheintal.
  3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2 - Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff. der Bundesabgabenordnung (BAO). Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur, der Jugend sowie der Erwachsenenbildung, insbesondere durch die Schaffung eines offenen, niederschwelligen Begegnungs- und Kulturraums für Jugendliche und junge Erwachsene im Bereich der digitalen (Gaming und E-Sport) und analogen (TTRPGs, Tabletop, TCGs) Spiele.

Der Verein versteht digitale und analoge Spiele als zeitgenössisches Kulturgut und fördert deren kreative, soziale, medienpädagogische und gemeinschaftsbildende Dimension. Im Vordergrund stehen die kulturelle Bildung, die Förderung sozialer Kompetenzen, die sinnvolle Freizeitgestaltung und die Stärkung des Gemeinschaftslebens in der Region.

§ 3 - Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 1 und 2 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(1) Als ideelle Mittel dienen insbesondere:

  1. Veranstaltung von Spiele-, Kultur- und Begegnungsabenden, Turnieren und LAN-Events
  2. Betrieb und Bereitstellung von Vereinsräumlichkeiten als Treffpunkt
  3. medienpädagogische Workshops, Vorträge und Bildungsangebote
  4. Förderung des E-Sports und gemeinschaftlichen Spielens
  5. Betrieb von Online-Plattformen und Kommunikationskanälen (z. B. Website, Discord-Server) zur Vernetzung der Mitglieder
  6. Zusammenarbeit mit Schulen, Jugendeinrichtungen, Kulturträgern und anderen Vereinen

(2) Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:

  1. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
  2. Erträge aus Vereinsveranstaltungen
  3. Subventionen, Förderungen und Zuwendungen der öffentlichen Hand
  4. Spenden, Sponsoring, Schenkungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
  5. Erträge aus vereinseigenen Tätigkeiten und Sachspenden

§ 4 - Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, jugendliche und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind volljährige Personen, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Jugendliche Mitglieder sind minderjährige Personen; für sie gilt ein ermäßigter Mitgliedsbeitrag. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Beitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5 - Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen sowie juristische Personen werden.
  2. Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und jugendlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  3. Bei minderjährigen Personen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter (Erziehungsberechtigten) Voraussetzung für die Aufnahme.
  4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
  2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist, seine Pflichten grob verletzt oder das Ansehen des Vereins schädigt. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig.

§ 7 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive Wahlrecht stehen ordentlichen und Ehrenmitgliedern sowie jugendlichen Mitgliedern ab Vollendung des 14. Lebensjahres zu. Das passive Wahlrecht steht nur volljährigen ordentlichen und Ehrenmitgliedern zu.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern, die Vereinsstatuten und Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten sowie die Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe zu entrichten.

§ 8 - Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9 - Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer innerhalb von vier Wochen statt.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzuladen.
  4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin beim Vorstand schriftlich einzureichen.
  5. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder sowie jugendliche Mitglieder ab Vollendung des 14. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
  6. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist sie nicht beschlussfähig, so findet 30 Minuten später eine Generalversammlung mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
  7. Die Wahlen und Beschlussfassungen erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  8. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann/die Obfrau.

§ 10 - Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Beschlussfassung über den Voranschlag
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
  3. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer
  4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
  5. Entlastung des Vorstands
  6. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche, außerordentliche und jugendliche Mitglieder
  7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
  8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
  9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

§ 11 - Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau, Schriftführer/in und Kassier/in. Für jede dieser Funktionen kann ein/e Stellvertreter/in bestellt werden; insbesondere kann ein/e Stellvertretende/r Obmann/Obfrau bestellt werden.
  2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Erfolgt die Neuwahl nicht rechtzeitig vor Ablauf der Funktionsperiode, so läuft diese bis zur Wahl eines neuen Vorstands weiter.
  3. Scheidet ein gewähltes Mitglied aus, hat der Vorstand das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  4. Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter oder der/dem Schriftführer/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
  5. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 2) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 6) und Rücktritt (Abs. 7).
  6. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
  7. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 3) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12 - Aufgabenkreis des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere die Erstellung des Jahresvoranschlags und des Rechenschaftsberichts, die Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung, die Verwaltung des Vereinsvermögens sowie die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern.

§ 13 - Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der Obmann/die Obfrau vertritt den Verein nach außen. Bei Verhinderung des Obmanns/der Obfrau tritt an seine/ihre Stelle der/die Stellvertretende Obmann/Obfrau. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns/der Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten der Unterschriften des Obmanns/der Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Bei Verhinderung des jeweils Erstunterzeichnenden tritt an dessen Stelle der/die Stellvertretende Obmann/Obfrau, bei Verhinderung des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin das jeweils bestellte Ersatzmitglied, in Ermangelung eines solchen ein anderes vom Vorstand hierzu bevollmächtigtes Vorstandsmitglied.
  2. Der Schriftführer/die Schriftführerin führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands. Der Kassier/die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

§ 14 - Rechnungsprüfer

  1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ, mit Ausnahme der Generalversammlung, angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 5 bis 7 sinngemäß.

§ 15 - Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff. ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Diese wählen ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16 - Freiwillige Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff. BAO zu verwenden. Es ist, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zuzuwenden, die gleiche oder ähnliche gemeinnützige Zwecke wie dieser Verein verfolgt, andernfalls für mildtätige Zwecke. Eine Rückerstattung der geleisteten Einlagen oder Beiträge an die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Errichtet am 09.07.2026 in Hohenems.